Bestimmungsbefugnis der WEG bei E-Mobilität

Zwar hat der einzelne Eigentümer einen Anspruch auf E-Lademöglichkeiten, da es sich um eine sogenannte „privilegierte bauliche Veränderung handelt. Dieser Anspruch betrifft aber nur das „Ob“. Welcher Art diese aber sein dürfen, das „Wie“, obliegt der Entscheidung der Eigentümergemeinschaft. Hier wollte ein Eigentümer zunächst eine Wallbox auf seinem oberirdischen Stellplatz, was ihm aber die Eigentümergemeinschaft zweimal verweigert hatte. Er beantragte daraufhin eine Förderung von knapp 20.000,- € aus Bundesmitteln und erhielt diese sogar. Diese nutzte er, um neben seinem Stellplatz, auf freiem Gemeinschaftsgrund, eine Ladesäule mit beachtlichen 300 kW Ladeleistung zu errichten. Er wurde daraufhin von der WEG verklagt, die Säule zu entfernen. Obwohl er verlor, entfernte er sie nicht. Die Gemeinschaft ließ sich daraufhin vom Gericht ermächtigen, die Säule durch ein Fachunternehmen entfernen zu lassen.

In der Folgezeit versuchte der Eigentümer erneut, eine Genehmigung seines Konzepts gerichtlich zu erwirken. Die Gemeinschaft hatte aber bereits beschlossen, ein anderes Konzept für eine generelle Versorgung zu prüfen. Die Umsetzung wurde dann zwar von der Gemeinschaft nicht weiter verfolgt, aber einzelnen Eigentümer kleinere individuelle Ladelösungen gestattet. Damit hatte sich die die Gemeinschaft zulässig hinsichtlich des „Wie“ entschieden. Der Eigentümer hatte keinen Anspruch auf eine bestimmte andere technische Lösung. Da er auch gleich geklagt hatte, und nicht erneut einen Antrag auf eine einfache Wallbox gestellt hatte, fehlte seiner Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Außer Spesen nichts gewesen…

Urteil vom 05.07.2023

Gericht: LG Stuttgart

Aktenzeichen: 10 S 39/21

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