Umfang von Tierhaltungsverboten

Aus dem Bereich des Mietrechts gibt es zahlreiche Entscheidungen, ob und welche Beschränkungen in puncto Tierhaltung im Mietvertrag möglich sind. In Eigentümergemeinschaften zählt aber vorrangig das, was die Eigentümergemeinschaft festgelegt hat. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat nun entschieden, dass ein Beschluss über ein Verbot der Hundehaltung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn er eine Ausnahme für schon in der Anlage lebende Tiere vorsieht und wenn die Gemeinschaft im Einzelfall durch Beschluss die Hundehaltung gestatten kann. Es ist hingegen nicht nötig, dass in diesem generellen Beschluss schon einzelne Kriterien erwähnt sind, unter denen künftig die Hundehaltung im Einzelfall gestattet werden wird. Bei dem Beschluss handelt es sich um einen Hausordnungsbeschluss nach § 19 Abs. 2 Ziffer 1 WEG. Die Gemeinschaft hat auch Beschlusskompetenz, da sich eine Hundehaltung immer auch irgendwie auf die Gemeinschaft auswirken kann, sei es durch Geräusche, Dreck oder auch Angst der anderen Bewohner. Das gilt auch in dem entschiedenen Fall, in dem der Hund laut Hundehalterin von ihr sogar durch das Treppenhaus getragen wurde.

Urteil vom 09.03.2023

Gericht: LG Frankfurt a.M.

Aktenzeichen: 2-13 S 89/21

Quelle: NZM 2023, 566

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