Streitwert bei Anfechtungsklagen nach dem neuen Wohnungseigentumsrecht

Sowohl Gericht als auch Anwälte sind in ihren Gebühren vom Streitwert einer Klage abhängig. Diesen zu bestimmen ist nicht immer ganz einfach. Schon die gesetzliche Regelung in § 49 des Gerichtskostengesetzes dürfte bei Laien erst einmal für Unverständnis sorgen: „Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.“ Aber auch Juristen tun sich mit der Anwendung schwer und es wurden hier die unterschiedlichsten Auffassungen vertreten. Gerade wenn Jahresabrechnungen angefochten werden, könnte man ja meinen, dass nur noch die Abrechnungsspitze und nicht das Volumen der gesamten Abrechnung entscheidend ist. Und wenn ich anfechte, fechte ich doch nur meine eigene Abrechnung an? So läuft es in der Praxis aber nicht immer. Ein Eigentümer hatte in einem Fall beantragt, die gesamte Jahresabrechnung für ungültig zu erklären. Diese hatte ein Volumen von gerade einmal 19.151,09 €, wobei der Anteil des Klägers daran 5.198,79 € betrug. Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass Gegenstand des Beschlusses der Jahresabrechnung zwar nur die Abrechnungsspitze ist, für die Bemessung des Streitwerts aber dennoch der Wert der gesamten Abrechnung heranzuziehen sei. Da das 7 ½-fache der 5.198,79 € mehr als das Gesamtinteresse aller Eigentümer, also die 19.151,09 € betrug, war der Streitwert also insoweit die 19.151,09 €. Hier ging es nur um eine sehr kleine Wohnanlage. Bei einer großen kann eine Anfechtung daher richtig teuer werden.

Urteil vom 24.02.2023

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 152/22

Quelle: NZM 2023/422

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