Tücken des Übergabeprotokolls

Vielen Vermietern ist klar, dass bei Rückgabe einer Wohnung ein Übergabeprotokoll Sinn macht. Gerade um Zählerstände oder die Übergabe von Schlüsseln zu dokumentieren und so spätere Streitigkeiten zu vermeiden, macht das auch durchaus Sinn. Werden in das Übergabeprotokoll jedoch auch Mängel aufgenommen, tappen Vermieter hier leicht in eine Falle. Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass das Übergabeprotokoll grundsätzlich abschließend ist. Das Oberlandesgericht Dresden hat das noch einmal bekräftigt: Enthält das Übergabeprotokoll die Feststellung bestimmter Schäden am Mietobjekt, kann das dahin verstanden werden, dass vom Vermieter nur in Bezug auf diese Schäden noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, auch wenn tatsächlich noch weitere Schäden am Mietobjekt vorhanden waren. Sind daher nur vier Mangelpunkte aufgeführt, gibt es auch nur diese vier. Mit den anderen fällt der Vermieter herunter. Das kommt daher, dass das Protokoll von Juristen als sogenanntes „negatives Schuldanerkenntnis“ im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB gewertet wird. Das Ganze ist jedoch eine Auslegungsfrage. Hat der Vermieter daher klar zu erkennen gegeben, dass er sich noch die Geltendmachung weiterer Mängel vorbehält, hat er bessere Karten.

Urteil vom 07.09.2022

Gericht: OLG Dresden

Aktenzeichen: 5 U 816/22

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