Teilweise Untervermietung einer 1-Zimmer-Wohnung?

Wir sprechen hier nicht von der Untervermietung der gesamten Wohnung, die grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters bedarf und in § 540 BGB normiert ist, sondern von der teilweisen Überlassung nach § 553 BGB. Dieser regelt: Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Der Klassiker hierfür ist, dass der Mieter sich seine Wohnung alleine nicht mehr leisten kann und daher ein Zimmer untervermieten möchte. Gerade im Fall des Versterbens eines Ehepartners oder bei Scheidung kann dieser Fall leicht eintreten. Oder der Mieter ist für ein halbes Jahr auf Montage in den Staaten, möchte aber seine Mietwohnung behalten.

Bei größeren Wohnungen geht das ohne weiteres. Aber wie verhält es sich bei einer 1-Zimmer-Wohnung? Das Landgericht Berlin war für den Fall eines befristeten Auslandsaufenthalts des Mieters der Auffassung, dass auch die 1-Zimmer-Wohnung teilweise überlassen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Mieter sich zumindest einen Schlüssel zurückbehält und in der Wohnung noch ein paar persönliche Gegenstände hat.

Die Sache ging weiter zum Bundesgerichtshof, der jedoch die Ansicht des Landgerichts im Wesentlichen bestätigte. Es sei nicht erforderlich, dass der Hauptmieter eine Schlafstätte behalte. Die Lagerung von Gegenständen in einem Schrank oder hier einem mit einem Vorhang abgetrennten Bereich von nur einem Quadratmeter, reiche ohne weiteres aus.

Urteil vom 07.04.2022

Gericht: LG Berlin

Aktenzeichen: 67 S 7/22

Quelle: BGH 13.09.2023, VIII ZR 109/22

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