Vorbereitungsbeschluss für Umlaufbeschluss nicht gesondert anfechtbar

Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären, § 23 Absatz 3 WEG. Diese eine Regelung fand sich auch schon vor 2020 im alten Wohnungseigentumsgesetz. Mit der Reform im Dezember 2020 gab es dann aber zusätzlich eine Neuerung. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Wenn also auf einer Eigentümerversammlung durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss quasi angekündigt wird, dass über ein bestimmtes Thema später per Mail bzw. postalisch abgestimmt wird, kann dieser spätere Beschluss auch mit blosser Mehrheit gefasst werden.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich in einer umfangreich begründeten Entscheidung nun mit der Frage zu befassen, ob dieser Ankündigungsbeschluss, oder wie das Gericht es nennt, „Absenkungsbeschluss“, nun eigenständig angefochten werden kann. Das verneinte das Gericht mit der Begründung, dass das viel zu kompliziert sei. Denn was ist, wenn dieser Ankündigungsbeschluss gekippt würde? Wäre dann der spätere Beschluss automatisch auch hinfällig? Und außerdem wüsste der entscheidende Richter ja noch gar nicht, worum es inhaltlich genau ginge. Es fehlt an dem für eine Anfechtungsklage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Anfechtungswillige Eigentümer sind ausreichend dadurch geschützt, dass sie später den eigentlichen Beschluss angreifen könnten. Wie auch ein Geschäftsordnungsbeschluss hat ein Absenkungsbeschluss keine Fortwirkung und ist daher nicht gesondert anfechtbar.

In diesem Zusammenhang erwähnte das Landgericht auch, dass ein solcher Absenkungsbeschluss nicht angekündigt werden muss, da die Eigentümer sich ja erst auf den späteren Beschluss vorbereiten können müssen. Er muss also nicht auf der Tagesordnung stehen, § 23 Abs. 2 WEG findet also keine Anwendung. In die Beschlusssammlung ist er allerdings schon einzutragen.

Urteil vom 16.02.2023

Gericht: LG Frankfurt a.M.

Aktenzeichen: 2-13-S 79/22

Quelle: NZM 2023, 425

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