Brandschutzmängel: Behördliche Anordnung sticht Beschluss

Das öffentlich-rechtliche Baurecht und das Wohnungseigentumsrecht laufen oft parallel nebeneinander her und sind nicht aufeinander abgestimmt. Interessant wird es daher, wenn sie Berührungspunkte haben. Das vorliegende Urteil befasste sich nun für den Fall von Brandschutzmängeln mit der Frage, ob es hier einen Vorrang gibt. Wegen Brandschutzmängeln hatte die Behörde eine bauaufsichtliche Verfügung erlassen und vollstreckte diese sogar. Das Gericht stellte zunächst klar, dass Adressat der Verfügung nicht die einzelnen Wohnungseigentümer sind, sondern die Gemeinschaft als solche, wenn ausschliesslich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Die bauaufsichtliche Verfügung geht dann sogar einer Beschlussfassung vor. Also auch wenn die Gemeinschaft noch gar keinen Beschluss zu dem Thema gefasst hat – oder sogar falls sie einen entgegenstehenden Beschluss gefasst hat – ist das irrelevant. Die Gemeinschaft kann nicht durch zivilrechtliche Beschlüsse gehindert werden, ihrer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht nachzukommen.

Urteil vom 16.11.2022

Gericht: OVG Lüneburg

Aktenzeichen: 1 ME 106/22

Quelle: NZM 2023, 89

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