Müllsortierung ist umlagefähig

In manchen Wohnanlagen, in denen die Mülltrennung überhaupt nicht funktioniert, wird als Notnagel die Müllsortierung eingesetzt. Klingt nicht nur eklig, ist es auch. Weil einige Bewohner nicht in der Lage sind, Papier, Kunststoff, Glas und Restmüll zu trennen, gibt es Firmen, die die Müllsäcke aus der Mülltonne nehmen, öffnen und dann nachträglich die Mülltrennung vollziehen. Der Bundesgerichtshof sah nun diese Kosten als umlagefähig an.

Wichtig: Es sind nach Ansicht der Bundesrichter auch keine Sonstigen Betriebskosten nach § 2 Ziffer 17 der Betriebskostenverordnung, sondern Kosten der Müllbeseitigung im Sinne von § 2 Ziffer 8 BetrKV. Das ist deswegen wichtig, weil Erstere nur bei gesonderter, ausdrücklicher Nennung im Mietvertrag umgelegt werden könnten.

Vielleicht hilft dieses Urteil (und die damit verbundenen Nebenkosten) doch, den einen oder anderen zur Mülltrennung zu bewegen.

Urteil vom 05.10.2022

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 117/21

Quelle: NZM 2022, 949

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