Nicht alle Gemeinschaftseinrichtungen sind vermietet

Mieter gehen normalerweise davon aus, dass Ihnen nicht nur die Wohnung vermietet ist, sondern auch die gemeinschaftlichen Bereiche wie Treppenhaus, Aufzug, allgemeine Gartenflächen. Konkret stand hier die gemeinschaftliche Waschküche im Streit. Diese wollte der Vermieter stilllegen, weil sie in dem Mehrparteienhaus nurmehr von einer Partei genutzt wurde. Dieser Mieter war mit der Stilllegung nicht einverstanden und meinte, er hätte die Waschküche als Allgemeinbereich mit gemietet. Im Mietvertrag stand dazu nichts. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass der Mieter auch in seiner Wohnung Wäsche waschen und trocknen könne. Hier war der Vermieter sogar bereit gewesen, in der Wohnung einen Waschmaschinenanschluss zu legen.

Urteil vom 04.10.2022

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 394/21

Quelle: NZM 2023, 239

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