Verspätete Kündigung trotz Ankündigung

Damit ein Monat bei der Berechnung der Kündigungsfrist noch mitzählt, muss die Kündigung durch den Mieter bis zum 3. Werktag des Monats zugegangen sein. Also beispielsweise Zugang am 02. Juli, dann Kündigungstermin Ende September, Zugang erst am 06. Juli, dann Kündigungstermin erst Ende Oktober. Hier war die Kündigung vom Mieter erst um 22.30 Uhr an diesem 3. Werktag in den Briefkasten des Vermieters eingeworfen worden. Das ist zu spät, entschied das Landgericht Krefeld und bestätigte damit die Auffassung des Amtsgerichts. Zwar hatte der Mieter sogar noch beim Vermieter geklingelt und ihm über die Gegensprechanlage gesagt, dass er ihm die Kündigung einwerfe. Der Vermieter ist aber nicht mehr verpflichtet, nachts zum Briefkasten zu rennen. Entscheidend sei nicht, wann der Vermieter im konkreten Fall Kenntnis von der schriftlichen Kündigung nehmen könnte, sondern wann im Allgemeinen der Briefkasten geleert werde, und das sei erst am nächsten Tag. Der Zugang der Kündigung erfolgte daher erst am darauffolgenden Tag und damit verspätet, was die Kündigungsfrist um einen Monat verlängerte.

Urteil vom 21.09.2022

Gericht: LG Krefeld

Aktenzeichen: 2 S 27/21

Quelle: NZM 2023, 284

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