Einige Klarstellungen zu Photovoltaikanlagen am Balkon

Das Amtsgericht Konstanz hat in seiner Entscheidung schön viele Gesichtspunkte im Zusammenhang mit kleinen Photovoltaikanlagen am Balkon, den sogenannten Balkonkraftwerken, die derzeit immer mehr nachgefragt werden, behandelt. Zunächst einmal: Auch eine Stecker-Solaranlage ist eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, egal, ob hier in die Substanz eingegriffen wird oder nicht. Hier wurde dann auch die Frage aufgeworfen, ob es sich um eine privilegierte bauliche Veränderung handelt, auf die der Einzelne einen Anspruch hat. § 20 Abs. 2 WEG spricht schliesslich von baulichen Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Das Gesetz schränkt das nicht etwa nur auf Autos ein, auch E-Bikes können darunter fallen. Das Amtsgericht sah es aber als zu weit hergeholt an, dass das Balkonkraftwerk eine Lademöglichkeit für E-Bikes im Sinne dieser gesetzlichen Regelung darstellt.

Das Gericht betont auch den neuen Grundsatz für bauliche Veränderungen: Bausperre, falls keine Zustimmung vorliegt.

Urteil vom 09.02.2023

Gericht: AG Konstanz

Aktenzeichen: 4 C 425/22 WEG

Quelle: NZM 2023, 380

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