Grillen in der Eigentümergemeinschaft

Schlägt man in Sommer den Prospekt eines Lebensmitteldiscounters auf, springen einem gleich Dutzende Angebote von Grillprodukten entgegen. Passt dann auch noch das Wetter, steht dem Grillvergnügen nichts mehr entgegen. Es sein denn, man lebt in einem Mehrfamilienhaus. Nicht alle teilen die Vorliebe für das Grillfleisch, vor allem wenn sie davon nichts abbekommen außer den Gerüchen. Gerade in einer Eigentümergemeinschaft führt das immer wieder zu Streitigkeiten. Können die Bewohner das nicht untereinander klären, landet das oft vor Gericht. So auch hier in München. Das Landgericht München I wollte dem Grillvergnügen nicht generell einen Riegel vorschieben, aber schränkte es zeitlich ein. Samstag plus Sonntag geht nicht, man darf nur an einem der Tage des Wochenendes grillen. Gleiches soll gelten, wenn auf einen Sonntag ein Feiertag folgt. Maximal vier Mal pro Monat seien außerdem zulässig. Ansonsten habe der Gestörte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 14 Abs. 2 Ziffer 1 WEG, 1004 Abs. 1 BGB. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Sondereigentum des Beschwerdeführers auch tatsächlich beeinträchtigt ist. Entscheidend ist also, wie so oft, der Einzelfall, in den außer der Häufigkeit auch Aspekte wie die Art und der Standort des Grills mit hereinspielen. Nicht jede Geruchsbelästigung führt gleich zu einem Unterlassungsanspruch. Die Richter sprechen hier davon, dass sowohl Rauch als auch Essensgerüche „sozialadäquat“ sein können und dann auch zu tolerieren sind.

Urteil vom 01.03.2023

Gericht: LG München I

Aktenzeichen: 1 S 7620/22

Quelle: NZM 2023, 331

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