Weiterhin gemeinsames Vorgehen gegen Bauträger möglich

Sowohl Mängel am Sondereigentum als auch Mängel am Gemeinschaftseigentum machen nach der gesetzlichen Grundkonzeption die Käufer von Wohnungseigentum selbst gegenüber dem Bauträger geltend. In der Regel wurden letztere aber „vergemeinschaftet“, also an die Gemeinschaft gezogen, da es keinen Sinn macht, wenn hier mehrere Eigentümer einzeln tätig werden. Die Juristen sprachen hier von einer „gekorenen“, also gewählten Zuständigkeit der WEG, anders als bei einer von Anfang an bestehenden „geborenen“ Zuständigkeit. Nachdem das Wohnungseigentumsgesetz Ende 2020 reformiert wurde, gab es diese beiden Begrifflichkeiten nicht mehr. Die WEG war für bestimmte Sachen entweder gesetzlich zuständig oder war es nicht. Die Juristerei diskutierte nun lange hin und her, wie das für den Fall von Mängeln am Gemeinschaftseigentum behandelt werden sollte. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass auch nach dem neuen Recht die WEG nicht automatisch per Gesetz zuständig ist. § 9 a Absatz 2 WEG greift insoweit also nicht. Die WEG kann aber weiterhin die Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum an sich ziehen kann. Hierfür genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Ein solcher sollte aber schon einige Jahre vor Gewährleistungsablauf erfolgen, da hier umfangreiche Verfahrensschritte erforderlich sind.

Urteil vom 11.11.2022

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 213/21

Quelle: NZM 2023, 117

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