Grunddienstbarkeiten: Keine Zuständigkeit der WEG

Grunddienstbarkeiten gibt es viele. Geh- und Fahrtrechte, Leitungsrechte für die Ver- und Entsorgung und vieles mehr. Wenn dafür das Grundstück des Nachbarn in Anspruch genommen werden muss, ist eine Festschreibung im Grundbuch absolut empfehlenswert, da rein schuldrechtliche Vereinbarungen von Parteien untereinander sehr leicht gekündigt werden können oder anderweitig untergehen. Was im Grundbuch steht, hält im Prinzip für die Ewigkeit. Problematisch wird es aber, wenn das Grundstück, das belastet werden soll, Eigentumswohnungen beinhaltet. Bei einer Eigentümergemeinschaft gehört der Grund und Boden bekanntlich nicht der Gemeinschaft, sondern den einzelnen Eigentümern. Es gibt daher ja auch nicht ein einzelnes Grundbuchblatt, sondern viele.

Möchte ein Nachbar daher nachträglich eine Grunddienstbarkeit auf dem Gemeinschaftsgrundbuch, braucht er dafür die Zustimmung („Bewilligung“) aller Miteigentümer. Der Verwalter ist nicht berechtigt, hier vertretungsweise die Zustimmung zu erklären.

Urteil vom 05.08.2022

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 34 Wx 301/22

Quelle: NZM 2022,980

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