Rauchwarnmelder: Wartung ist umlagefähig

Kurz nachdem der Bundesgerichtshof judiziert hatte, dass die Miete von Rauchwarnmeldern nicht umlagefähig ist, hatte er die zweite Preiskomponente auf dem Tisch, die Wartung.

Rauchwarnmelderrecht ist zwar grundsätzlich Landesrecht. Für uns interessant war allerdings, dass es hier um eine Berliner Wohnung ging, da im Berliner Baurecht die Gewährleistung der Betriebsbereitschaft dem Mieter auferlegt ist. Das Urteil ist dadurch nämlich auch für Bayern anwendbar.

§ 48 der Berliner Bauordnung regelt: „Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ und meint damit das Gleiche wie Art. 46 unserer bayerischen Bauordnung, in dem es heißt: „Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ (Gemerkt? In Bayern haben wir Artikel statt Paragraphen!)

Der Bundesgerichtshof trennte hier aber klar zwischen dem öffentlichen Recht und dem Zivilrecht. Da es bei der Frage der Umlagefähigkeit von Betriebskosten um das Zivilrecht geht, war die baurechtliche Regelung insoweit irrelevant.

Die Mieter vertraten dann noch die Auffassung, dass die Wartungskosten Verwaltungskosten wären. Auch das sah der Bundesgerichtshof so nicht. Die Wartungskosten sind daher – nun höchstrichterlich geklärt – umlagefähig nach § 2 Ziffer 17 der Betriebskostenverordnung.

Urteil vom 05.10.2022

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 117/21

Quelle:

Zurück zur Übersicht