Kündigungsgrund: Verweigerung des Betretens der Wohnung

Ein Vermieter einer Münchner 3-Zimmer-Wohnung wollte diese verkaufen und zuvor die Wohnung mit Kaufinteressenten betreten. Die Mieter blockten. Der Verkauf kam trotzdem zustande. Kein Wunder, bei dem überhitzten Münchner Wohnungsmarkt gelten andere Regeln als in kleineren Städten, man ist froh, wenn man überhaupt zum Zuge kommt.

Die Käufer wollten danach die neu erworbene Wohnung gerne einmal sehen und vereinbarten über fünf Monate hinweg immerhin acht Besichtigungstermine. Ohne Erfolg. Die Mieter beriefen sich auf verschiedene eigentlich sogar nachvollziehbare Gründe wie zum Beispiel auch Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Bestimmungen. Auch führten sie Terminüberschneidungen an.

Die neuen Eigentümer kündigten daraufhin den Mietern nach Abmahnung, und zwar sogar außerordentlich. Das Amtsgericht München gab der Kündigung statt und verurteilte die Mieter zur Räumung, obwohl diese schon 16 Jahre in der Wohnung gewohnt hatten.

Urteil vom 26.08.2021

Gericht: AG München

Aktenzeichen: 474 C 4123/21

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