Keine Anwendung der Mietpreisbremse bei Mieterhöhungen

Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch gesonderte Rechtsverordnung bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. So regelt es § 556 d BGB sowie die in dessen Folge ergangenen Verordnungen der Länder. Auf diese Vorschrift beriefen sich nun Mieter, allerdings nicht wegen der in dem Mietvertrag von Beginn an geregelten Miete. Die Ausgangslage war hier eine andere. Der Vermieter hatte den Mietern eine Mieterhöhung geschickt. Die Mieter waren damit einverstanden.

Für solche nachträglichen Vereinbarungen greift § 556 d BGB nicht, entschieden Deutschlands oberste Zivilrichter. Der Paragraph greift schon vom Wortlaut her nicht. Aber auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht. Bei seiner Einführung war dem Gesetzgeber natürlich bekannt, dass es auch nachträgliche Vereinbarungen über die Miethöhe gibt. Es fehlt daher an einer für eine analoge Anwendung nötigen Regelungslücke. Zudem hat ein Mieter mehr Zeit und Ruhe, das Mieterhöhungsverlangen zu prüfen. Er muss nicht befürchten, dass er – wie vielleicht zu Mietbeginn – aus dem Kreis der Bewerber ausscheidet, weil er nicht bereit ist, die vom Vermieter gewünschte Miete zu zahlen. Abgesehen davon gibt es für Mieterhöhungen schon spezielle Schutzvorschriften zugunsten des Mieters.

Urteil vom 28.09.2022

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 300/21

Quelle: NZM 2022,954

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