Rauchwarnmelder: Keine Umlage der Mietkosten

Das Amtsgericht Landshut war hier schon Vorreiter. Nun hat auch der Bundesgerichtshof die Miete für Rauchwarnmelder als nicht umlagefähig auf den Mieter gesehen. Der Vermieter ist frei in der Entscheidung, ob er Rauchwarnmelder kauft oder mietet. Kauft er sie, kann er das nicht auf den Mieter umlegen. Da die Miete quasi nur ein Ersatz für den Kauf ist, kann sie aus Sicht der Bundesrichter auch nicht umgelegt werden. Wer jetzt auf die Idee kommt, dass das Gleiche auch für die Anmietung von Verbrauchserfassungsgeräten für Heizung und Wasser gilt, liegt aber falsch. Bei diesen ist die Miete in § 2 der Betriebskostenverordnung ausdrücklich als umlagefähig genannt. Bei den Rauchwarnmeldern war das nicht so, weil diese in die Auffangposition des § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung, also die „Sonstigen Betriebskosten“ fallen.

Urteil vom 11.05.2022

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 379/20

Quelle:

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