Modernisierungsmieterhöhung: Keine Aufschlüsselung nach Gewerken nötig

§ 559 BGB regelt die Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen. Hat der Vermieter bestimmte Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Auch bei der Dämmung der Außenfassade ist das möglich. Hier wendete der Mieter aber ein, dass der Vermieter zwar die Gesamtkosten der Baumaßnahme angegeben habe, aber nicht aufgeschlüsselt nach Gewerken. Das Amtsgericht teilte dessen Auffassung noch. Das Landgericht erinnerte aber an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die formellen Anforderungen an die Wirksamkeit eine Mieterhöhungsverlangens nicht überspannt werden dürfen. Auch wenn der Mieter die Erläuterungen nicht versteht, ist es ihm doch zuzumuten, sich sachkundiger Hilfe zu bedienen. Eine Aufschlüsselung nach abtrennbaren Baumaßnahmen ist daher nicht erforderlich, zumal sich im Gesetz bei dem Paragrafen zur Modernisierungsmieterhöhung das Wort „Gewerk“ gar nicht findet. Abgesehen davon gehören bei einer Wärmedämmung zwangsläufig Gerüst- und Malerarbeiten als Gesamtpaket mit dazu.

Urteil vom 22.11.2021

Gericht: LG Frankfurt a.M.

Aktenzeichen: 2-11 S 8/21

Quelle: NZM 2022, 420

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