Baulärm bei Nachverdichtung rechtfertigt keine Mietminderung

Nachverdichtungen kommen angesichts des immer seltener vorhandenen Baulands immer häufiger vor. So wird ein Containerdepot mit Gleisanlagen zu einem neuen Wohngebiet umgebaut, oder wie hier eine ehemalige Kleingartenanlage zu einer Mehrhausanlage mit acht Stockwerken und einer Tiefgarage. Das führt natürlich zu erheblichem und lang dauerndem Baulärm. Viele Mieter äußern in dem Zusammenhang den Wunsch auf eine Mietminderung. Wohnt man hier aber selbst als Eigentümer, muss man den Lärm hinnehmen. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch dem Mieter keine Mietminderung zusteht. Anderer Meinung war noch das Landgericht: Es hatte die falsche Auffassung vertreten, dass die Freiheit von Baulärm stillschweigend vereinbart sei, wenn bei Abschluss des Mietvertrags die Baustelle noch nicht bekannt war. Das Landgericht hatte sich mit seinem Urteil über die vorige

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinweggesetzt, was sich die Bundesrichter nicht gefallen liessen. Sie zerpflückten daher das Urteil des Landgerichts.

Voraussetzung für eine stillschweigende Vereinbarung sind immer zwei übereinstimmende Auffassungen. Es genügt daher nicht, dass der Mieter sich einseitig dachte „Fein, die Wohnung ist schön ruhig“ und aus diesem Grunde mietete. Selbst wenn er diese Gedanken gegenüber dem Vermieter offen gelegt hätte, hätte das nicht ausgereicht. Es wäre noch erforderlich gewesen, dass der Vermieter, wie auch immer, zustimmt. Der Mieter kann auch nicht davon ausgehen, dass der Vermieter über ein vielleicht viele Jahre dauerndes Mietverhältnis andauernd dafür einstehen will, dass alles bleibt wie zu Mietbeginn. Oder juristisch ausgedrückt kann der Mieter nicht davon ausgehen, dass der Vermieter eine vertragliche Haftung für den Fortbestand von solchen Umweltbedingungen übernehmen will.

Urteil vom 24.11.2021

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 258/19

Quelle: NZM 2022, 178

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