Gewinnerzielung kein Grund für teilweise Untervermietung

Die Untervermietung ist im Mietrecht an verschiedenen Stellen geregelt. Ein weniger bekannter Grund steht in § 553 BGB. Danach kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er nur einen Teil der Wohnung untervermieten darf. Dies gilt nicht, „wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann“. Klassiker für die Anwendung dieser Vorschrift sind Fälle, in denen der Mieter zum Beispiel für ein halbes Jahr ins Ausland geht, um dort zu arbeiten. Oder dass er sich die Wohnung allein nicht mehr leisten kann und daher ein Zimmer untervermietet. Ganz schlau hat es hier eine Familie versucht. Damit sie sich eine als Hauptwohnsitz gemietete Doppelhaushälfte leisten konnte, vermietete sie – in einer anderen Wohnung – zwei Zimmer unter. Das geht nicht, entschied das Landgericht Berlin. § 553 BGB dient dem Bestandsschutz, also dass der Mieter seine Wohnung nicht verliert, wenn er sie sich nicht mehr leisten kann. Das Gesetz wollte nur auf diese eine Wohnung bezogen Schutz bieten, aber nicht, um anderweitige finanzielle Belastungen des Mieters abzufedern.

Urteil vom 17.03.2022

Gericht: LG Berlin

Aktenzeichen: 67 S 286/21

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