Möglichkeiten der Nutzung von Teileigentum

Wohnungseigentum dient zum Wohnen, Teileigentum nicht. Von dieser einfachen Faustregel läßt die Rechtsprechung Ausnahmen zu, wenn bei einer sogenannten „typisierenden Betrachtungsweise“ die tatsächliche Nutzung nicht mehr stört, als die eigentlich vorgesehene. Nach dieser Rechtsprechung war es daher auch schon mal möglich, dass eine Teileigentumseinheit zum Wohnen genutzt wurde. Der Teufel steckt jedoch auch hier im Detail. In dem nun vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bestand die Wohnanlage aus zwei Häusern, die jeweils nur im Dachgeschoß eine Wohnung hatten. Der Rest waren Teileigentumseinheiten, die nach der Gemeinschaftsordnung zum Beispiel als Büro, Praxis, Laden oder ähnliches genutzt werden durften. Eine Zahnarztpraxis war nun als Wohnung umgebaut worden. Statt dem schrillen Kreischen des Bohrers nun die üblichen Wohngeräusche: Würde das eine entsprechende Nutzungsänderung rechtfertigen? Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine Wohnnutzung die intensivste Nutzung sei, gibt es nicht. Es gibt ja auch Wohnungen, die nur zum Schlafen genutzt werden. Ist es ein reines Gewerbegebäude, hat der Bundesgerichtshof aber schon früher geurteilt, dass eine Wohnnutzung störender ist als die vorhergesehene. Hier hatten wir nun aber den Fall eines Mischgebäudes, so dass diese Rechtsprechung nicht anwendbar ist. Allerdings gab hier die Teilungserklärung innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Gewerbe und Wohnen vor. Der Bundesgerichtshof entschied daher, dass für diesen gesondert zu betrachtenden Gebäudeteil die Wohnnutzung mehr stören würde als die Gewerbenutzung.

Urteil vom 15.07.2022

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 127/21

Quelle: NZM 2022, 845

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