Versicherung: Der Selbstbehalt bleibt bei der Gemeinschaft

Angesichts der enormen Schäden durch die verstärkt auftretenden Unwetter, aber auch aufgrund vieler Leitungswasserschäden und der extremen Kostensteigerungen der damit verbundenen Sanierungen steigen die Versicherungsprämien stetig. Ein Mittel, diese abzufedern ist die Vereinbarung eines Selbstbehalts. Wer muss diesen im Schadensfall übernehmen, wenn der Schaden nur im Sondereigentum eingetreten ist? Man muss dazu wissen, dass die Gebäudeversicherung nicht zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum trennt. Kommt es daher zu einem Brand- oder Wasserschaden, reguliert immer zuerst die Gebäudeversicherung. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der Selbstbehalt auf alle Eigentümer nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen ist, da der Selbstbehalt quasi wie die Versicherungsprämie zu behandeln ist.

Urteil vom 16.09.2022

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 69/21

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