Bei Hausordnungsbeschwerden ist der Hinweisgeber offenzulegen

Hausordnungsbeschwerden sind an der Tagesordnung. Der Nachbar ist zu laut, er raucht auf dem Balkon oder – wie in dem hier entschiedenen Fall – er lässt seine Wohnung verwahrlosen, so dass vermeintlich Ungeziefer im gemeinschaftlichen Treppenhaus aufgetreten sein soll, von der angeblichen Geruchsbelästigung ganz zu schweigen. Bei solchen Fällen gibt es mehrere Möglichkeiten. Die naheliegendste, dass die Nachbarn miteinander reden, funktioniert in der Praxis oft sehr gut und dauerhaft. Wie es die Erfahrung zeigt, wenden sich viele Bewohner aber eher an den Vermieter oder die Hausverwaltung und verlangen, dass diese etwas unternehmen. So auch hier. Nachdem eine Beschwerde bei einem Vermieter eingegangen war, forderte der seinen Mieter auf, die Wohnung in einen manierlichen Zustand zu bringen. Das machte dieser dann auch. Allerdings verlangte er dann Auskunft, wer sich über ihn beschwert hatte. Der Vermieter und auch das Landgericht und sogar das Oberlandesgericht waren der Auffassung, dass hier der Datenschutz greifen würde und der Vermieter daher nicht zur Auskunft verpflichtet sei.

Differenzierter sah das hingegen der Bundesgerichtshof. Wie so oft sei auch hier eine Interessenabwägung erforderlich und zwar zwischen dem sogenannten Geheimhaltungsinteresse desjenigen, der sich beschwert hat und dem Auskunftsinteresse des Störers. Hier gab es nun eine interessante Besonderheit. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, dass aus der Wohnung Ungeziefer gekommen sei. Vor Ort konnte man dann aber kein Ungeziefer feststellen. Die Behauptung konnte nicht bewiesen werden. Der Bundesgerichtshof wertete das nun so, dass die Behauptung objektiv unzutreffend war. Sagt jemand etwas Unzutreffendes über einen anderen, hat der unter Umständen die Möglichkeit, ihn auf Schadensersatz oder Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Der Ruf, oder juristischer ausgedrückt, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten ist tangiert. Aus diesem Grund musste hier das Geheimhaltungsinteresse zurückstehen. Der Vermieter war berechtigt, Auskunft zu erteilen.

Urteil vom 22.02.2022

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VI ZR 14/21

Quelle:

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