Schätzung von Zählern aufgrund anderer Gebäude möglich

Die Heizkostenverordnung regelt: Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Um die Auslegung des Begriffs der „anderen Räume“ wurde hier gestritten. Der Vermieter hatte hier zwar Vergleichswohnungen herangezogen, aber aus anderen Häusern. Das Landgericht war noch der Auffassung, dass das falsch sei. Die Wohnungen müssten sich schon in demselben Gebäude befinden. Das sah der Bundesgerichtshof anders. Der Wortlaut des Gesetzes spricht auch nur von anderen Räumen, nicht von anderen Räumen im gleichen Gebäude. Wenn also Räume aus anderen Häusern von der Größe oder den Baustandards vergleichbar sind und auch die Anzahl der Nutzer vergleichbar ist, ist es zulässig, diese heranzuziehen.

Urteil vom 27.10.2021

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 264/19

Quelle:

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