Höhe der Einzelrückstände bei Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Nach §§ 543, 569 BGB ist eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unter anderem möglich, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung von mehr als einer Monatsmiete in Verzug ist. Unerheblich ist dabei die Höhe der beiden Rückstände, entscheidend ist nur, dass sie zusammen ein bisschen mehr als eine Monatsmiete erreichen. Eine Mieterin, die im Januar nur einen kleinen Teil der Miete nicht gezahlt hatte, dafür aber den Februar komplett nicht, fiel daher eindeutig unter diese Kündigungsregelung. Anders hatte das noch – zu Unrecht – das Landgericht gesehen, das in den betreffenden Paragraphen eine Regelung hineingedeutet hat, wonach jeder einzelne der beiden Teilbeträge mehr als unerheblich sein müsste. Das verbietet sich aber angesichts des klaren Gesetzeswortlauts.

Urteil vom 08.12.2021

Gericht: BGH

Aktenzeichen: 131

Quelle: NZM 2022

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