Mietspiegel müssen der Mieterhöhung nicht beiliegen

Die Beifügung von Mietspiegeln bei einer Mieterhöhung ist nicht zwingend erforderlich. Zumindest wenn sie – wie üblich, im Internet abrufbar sind. Aber auch, wenn sie beim Amt oder Mieterverein gegen eine geringe Schutzgebühr wie z.B. drei Euro zu erhalten sind, ist es dem Mieter zuzumuten, sich selbst zu informieren. Es würde auch genügen, wenn der Vermieter dem Mieter in der Nähe des Wohnorts eine Möglichkeit zur Einsicht anbietet. Aus Sicht der Bundesrichter ist es dem Mieter durchaus zuzumuten, einen gewissen Aufwand an Zeit oder Geld zu investieren, um sich hier selbst zu informieren.

Urteil vom 07.07.2021

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 167/20

Quelle:

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