Fiktiver Schadensersatz bei Baumängeln - Kaufrecht

Nach Kauf einer gebrauchten Wohnung, also nicht einer vom Bauträger neu erstellten, traten Feuchteschäden auf. Auch wenn in dem Vertrag wie üblich die normale Gewährleistung ausgeschlossen war, war dieser spezielle Punkt dennoch vom Verkäufer nicht ausgeschlossen gewesen. Die Käufer forderten nun fiktiven Schadensersatz anhand eines Renovierungsangebots. Die Arbeiten waren also weder ausgeführt noch abgerechnet. Das machte den Fall so interessant, hatte doch gerade erst vor drei Jahren der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass nur tatsächlicher Schadensersatz, nach der Instandsetzung, gefordert werden kann. Der hier nun aber zuständige andere V. Zivilsenat, der das Kaufrecht verantwortet, teilte diese Auffassung seiner Kollegen nicht. Die Käufer können anhand des Angebots den Schadensersatz fordern, selbst wenn sie nachher den Mangel gar nicht beseitigen. Lediglich die im Angebot enthaltene Umsatzsteuer können die Käufer nicht verlangen.

Urteil vom 12.03.2021

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 33/19

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