Keine Haftung des Vermieters für vom Mieter verursachte Schäden

Ein gutes Beispiel dafür, wie unerfreulich lange Gerichtsverfahren dauern können. Bereits 2009 entstand ein Schaden in einer Arztpraxis, 2020 erging das Urteil des BGH, das aber immer noch nicht Endstation sein wird, da die Sache noch einmal nach unten zum Landgericht zurückverwiesen wurde.

Bei grossen Minustemperaturen fror eine Wasserleitung in der Praxis ein. Diese hatte dazu gedient, einen Behandlungsstuhl der Zahnärzte mit Wasser zu versorgen. Verlegt worden war sie noch vom Voreigentümer. Der Wasserschaden war beträchtlich, immerhin 73.000,- €. Die regulierende Gebäudeversicherung wollte auf diesem Betrag nicht sitzen bleiben, sondern sich das Geld wieder von jemand holen. Ihre Regreßforderungen machte sie unter anderem gegenüber dem Vermieter geltend.

Das Landgericht hatte den Vermieter noch in mit in die Haftung genommen und ihn als sogenannten Störer angesehen. Analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestünde ein nachbarechtlicher Ausgleichsanspruch. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass das zwar prinzipiell schon der Fall sein könne, zuvor aber genau zu klären sei, ob der Vermieter etwas dafür könne oder ob es allein Aufgabe des Mieters gewesen sei. Das Landgericht bekam nun als Hausaufgabe mit, dass noch einmal genau aufzuklären. Wäre der Schaden technisch allein Folge ungenügender Beheizung gewesen, läge der Schwarze Peter allein beim Mieter. Der Vermieter wäre hingegen im Boot, wenn die Leitung ungenügend isoliert war.

Urteil vom 18.12.2020

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 193/19

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