Abriss rechtfertigt doch keine Kündigung

§ 573 BGB regelt unter anderem die sogenannte Verwertungskündigung. Ein Kündigungsgrund liegt nach dieser Vorschrift darin, dass "der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde".

 

Hier wollte der Vermieter einen Teil eines Gebäudes abreissen, weil dieser baufällig geworden war. Das Mietverhältnis bestand (sogar ohne schriftlichen Mietvertrag) schon seit Jahrzehnten. Der Bundesgerichshof lehnte die Kündiung ab. Wirtschaftliche Verwertung bedeutet, dass aus dem Gebäude noch etwas gemacht werde. Werde es hingegen nur ersatzlos abgerissen, sei das von der Bestimmung nicht umfasst. Die Entschiedung überrascht, hatte der Bundesgerichtshof doch vor einigen Jahren den Abriss eines Plattenbaus mit über 100 Wohnungen noch als Kündigungsgrund bejaht. Rechtssicherheit schafft dieses Vorgehen leider nicht.

Urteil vom 16.12.2020

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 70/19

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