Rechtsprechungsänderung: Grunderwerbsteuer und Rücklage

Beim Verkauf von Wohnungseigentum fällt Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage dafür ist zunächst einmal der Kaufpreis. Bisher war es aber so, dass man von dem Kaufpreis die Instandhaltungsrücklage (neu: Erhaltungsrücklage) abziehen konnte. Dem haben zunächst Finanzamt und Finanzgericht und nun sogar höchstinstanzlich der Bundesfinanzhof einen Riegel vorgeschoben. Da die Rücklage zum Verwaltungsvermögen zählt, gehört sie der WEG als Gemeinschaft. Es findet insoweit durch den Verkauf daher kein „Rechtsträgerwechsel“ statt. Auch hier eine Rechtsprechungsänderung: 1991 hatte der Bundesfinanzhof das noch anders entschieden.

Urteil vom 16.09.2020

Gericht: BFH

Aktenzeichen: II R 49/17

Quelle:

Zurück zur Übersicht