Zustellung an die letzte bekannte Adresse

Die Mobilität hat extrem zugenommen, beruflich veranlasste Umzüge sind in manchen Branchen gang und gäbe. Oft werden Adressänderungen zwar mitgeteilt, manchmal auch verspätet. Dann kann es schon einmal vorkommen, dass eine Ladung zur Eigentümerversammlung im postalischen Nirvana landet, gerade wenn der Eigentümer keinen Nachsendeantrag gestellt hat. Gute Gemeinschaftsordnungen sehen daher eine Regelung wie die Folgende vor: „Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist.“ Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Vorgehensweise wirksam ist. Der Verwalter darf darauf vertrauen, dass die Ladungen bei den Empfängern ankommen.

Urteil vom 20.11.2020

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 196/19

Quelle: NZM 2021, 278

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