Alle Dübellöcher sind zu beseitigen

Man könnte eigentlich annehmen, dass dieses Thema schon längst ausdiskutiert ist, aber es finden sich immer wieder überraschende Entscheidungen wie diese des Landgerichts Wuppertal. Auch wenn die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, sind nach ständiger Rechtsprechung daneben doch „richtige“ Schäden zu beseitigen. Was dazu zählt, bzw. inwieweit Schäden noch dem vertragsgemäßen Gebrauch unterfallen, ist höchst umstritten. Gerade das Thema Dübellöcher ist ein Steckenpferd der Gerichte. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Urteilen, wie viele Löcher der Mieter nach Auszug zurücklassen darf. Gar keine, meinten überraschend und vermieterfreundlich die Wuppertaler Richter.

Urteil vom 16.07.2020

Gericht: LG Wuppertal

Aktenzeichen: 9 S 18/20

Quelle:

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