Baulärm als Mietmangel

Lärm kann mehr als störend sein, vor allem, wenn er durch laute Baumaschinen hervorgerufen wird. Daher gibt es Gerichtsurteile wie Sand am Meer, ob hier eine Minderung berechtigt ist. Umso mehr freut es, wenn der Bundesgerichtshof als oberste Instanz hier für Klarheit sorgt. Als ungerecht würde es empfunden, wenn ein Mieter zwar die Miete mindern könnte, ein selbst in der Immobilie wohnender Eigentümer dem Lärm jedoch schutzlos ausgesetzt ist. Der Bundesgerichtshof hält daher an seiner Auffassung fest, dass es in solchen Fällen keine Mietminderung gibt. Selbst wenn die Wohnung zu Mietvertragsbeginn ruhig gelegen war, liegt darin noch keine stillschweigende Vereinbarung, dass es immer so bleiben werde. Der Mieter ist übrigens voll beweisbelastet, dass es sich um eine wesentliche Einwirkung handelt. Zwar muss er kein Lärmprotokoll und auch keine Messung mit Dezibel-Werten vorlegen. Er muss aber darlegen, zu welchen Tageszeiten, über welche Dauer und in welcher Frequenz der Lärm ungefähr auftritt.

Urteil vom 29.04.2020

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 31/18

Quelle: NZM 2020, 598

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