Corona: Eigentümerversammlung im Freien

Grundsätzlich sind Eigentümerversammlungen im Freien nicht zulässig, kann dabei doch der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit nicht beachtet werden. Wenn aber aufgrund der Corona-Pandemie Versammlungen im Freien mit grösserer Teilnehmerzahl als in geschlossenen Räumen möglich sind, stellt sich schon mal die Frage, ob man hier nicht doch ins Freie ausweichen kann.

Ein Berliner Verwalter lud denn auch zur Eigentümerversammlung auf dem Spielplatz (!) der Wohnanlage. Da Störungen und die Einflussnahme Aussenstehender ausgeschlossen waren, war das nach Ansicht des Amtsgerichts interessanterweise zulässig. Ob der Verwalter sich als Versammlungsleiter hier einen prominenten Platz auf dem Klettergerüst ausgesucht hat, ist leider nicht überliefert …

Urteil vom 13.07.2020

Gericht: Amtsgericht Berlin-Wedding

Aktenzeichen: 9 C 214/20

Quelle:

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