Fristlose Kündigung wegen freilaufenden Hunden

Einem Mieter war gekündigt worden, weil er seine beiden Hunde trotz anderer Regelung in der Hausordnung und Abmahnungen unangeleint auf den Gemeinschaftsflächen der Wohnanlage herumlaufen ließ, unter anderem auch auf dem Kinderspielplatz. Die Unterinstanzen gaben der Kündigung recht, der Bundesgerichtshof nahm die Sache gar nicht zur Entscheidung an. Aus seiner Sicht sei es glasklar, dass ein solches Verhalten als erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Urteil vom Beschluss vom 02.01.2020

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 328/19

Quelle: NZM 2020, 105

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