Verlängerung der Mietpreisbremse

Die Bayerische Mieterschutzverordnung wurde nun bis 31.12.2021 verlängert. Was bedeutet das aus unserem Geschäftsgebiet beispielsweise für München, Landshut, Karlsfeld, Erding, Moosburg, Neubiberg, Ottobrunn, Unterhaching, Kolbermoor, Ergolding, um nur einige zu nennen?

Erstens eine Mietpreisbremse. Die Vermieter in 162 Gemeinden werden daher weiterhin gesetzlich daran gehindert, bei Neuvermietungen ihre Wunschmiete zu verlangen. Maximal 10 % darf sie über dem Mietspiegel liegen. Nachdem ab 2020 auch der Betrachtungszeitraum für Mietspiegel von vier auf sechs Jahre verlängert wurde, und Mietspiegel ohnehin einige Zeit brauchen, bis sie ausgewertet werden, ein Unding.

Zweitens eine reduzierte Kappungsgrenze. Während das Bürgerliche Gesetzbuch eine Erhöhung der Miete im laufenden Mietverhältnis alle drei Jahre auf maximal 20 % deckelt, gelten in den 162 Gemeinden nur 15 %.

Drittens dürfen Erwerber von Mietwohnungen, die erst in Wohnungseigentum umgewandelt wurden, den Mietern erst nach zehn Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen. Deutschlandweit gelten sonst drei Jahre.

Urteil vom --

Gericht: --

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