Direkter Unterlassungsanspruch gegen Mieter bei zweckwidriger Nutzung

Regelt die Teilungserklärung die Zweckbestimmung einer Einheit als Laden, ist darin keine Eisdiele zulässig. Die Nutzung als Eisdiele stört (Juristendeutsch, daher einfach wegdenken: „bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise“) mehr als eine Nutzung als Laden, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden. Dabei ist es egal, ob außen bestuhlt ist oder nur ein Straßenverkauf erfolgt. Jeder Wohnungseigentümer kann daher selbst als sog. Individualanspruch Unterlassung der Nutzung verlangen. Und zwar zum einen Unterlassung der Nutzung des Gemeinschaftseigentums, zum Beispiel durch eine Bestuhlung. Zum anderen aber sogar Unterlassung der Nutzung als Eisdiele innerhalb des Sondereigentums. Dieser Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB kann nicht nur gegenüber dem vermietenden Miteigentümer geltend gemacht werden, sondern sogar direkt gegenüber dem Mieter. Diese Frage war bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. Von weit reichender Bedeutung ist ein Satz, den der Bundesgerichtshof in seine Urteilsbegründung hineingeschrieben hat: Die Befugnis des Mieters zur Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums kann nicht weiterreichen als die Befugnis des Eigentümers. Das wird interessant in Fällen, in denen Mieter meinen, mehr Rechte als die Eigentümer zu haben, zum Beispiel weil ein Mietgericht entschieden hat, sie dürften im gemeinschaftlichen Treppenhaus Kinderwägen abstellen. Derartige Urteile könnten nach der Lesart des BGH daher nur mehr für reine Mietwohnanlagen gelten.

Urteil vom 25.10.2019

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 271/18

Quelle: NZM 2020, 107

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