Versorgungsverträge kommen direkt mit dem Mieter zustande

Gerne schickt das Versorgungsunternehmen Zahlungsaufforderungen an den Eigentümer. Wird der Stromverbrauch jedoch über einen eigenen Wohnungszähler erfasst, wie es regelmäßig der Fall ist, kommt stillschweigend ein Versorgungsvertrag mit dem Mieter zustande. Dadurch, dass er den Strom nutzt, nimmt er das Angebot des Grundversorgers an. Die Juristen sprechen hier von einer Realofferte, die sich nur an den tatsächlichen Stromabnehmer richtet, nicht an den Eigentümer. Also auch ohne dass er einen schriftlichen Vertrag schliesst, schuldet der Mieter den Obolus und nicht der Vermieter. Das gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs übrigens auch gleichermaßen für die Versorgung mit Wasser, Gas oder Fernwärme. Dabei ist es unerheblich, ob der Energieversorger den Mieter kennt bzw. überhaupt weiß, dass vermietet ist. Es ist auch nicht die Pflicht des Vermieters, den Grundversorger darüber aufzuklären. Das wäre die Pflicht des Mieters selbst, der in der Praxis ja unter Umständen einen Vertrag mit einem alternativen Anbieter abschliesst (der dann wiederum den Grundversorger informieren sollte).

Urteil vom 27.11.2019

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 165/18

Quelle: NZM 2020, 213

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