Gefälligkeitshaftung beim Haushüten

Hubert von Goisern hat in einem oft gespielten Lied zum Geld gesungen: „Aber brenna tat's guat“. Dass das zutrifft, musste ein Eigentümer feststellen, der zuhause 540.000,- (!) € in bar versteckt gehalten hatte. Damit es niemand findet, hatte er es in einer Heizungsanlage seiner Werkstatt versteckt. Diese hatte er zuvor halb demontiert, damit sie nicht aus Versehen eingeschaltet wird. Er hatte aber die Rechnung nicht mit einem Freund gemacht, der während seiner Urlaubsabwesenheit das Haus betreuen sollte. Als der nämlich feststellte, dass es zu kalt wurde, wollte er den Raum heizen, damit nichts einfriert. Er war dann sogar vom Fach und schraubte die Heizanlage ordnungsgemäß wieder zusammen. Als der Urlauber zurückkehrte, war sein Entsetzen groß. Ihm wollte dann aber erst mal niemand glauben, dass er dort Geld versteckt gehabt hatte. Was tat er? Er nahm die Asche und marschierte damit zur Bundesbank. Diese stellte dann tatsächlich fest, dass hier Geld verbrannt war. Zumindest einen Betrag von 20.000,- € konnte das Institut bestätigen und ersetzte diesen wohl auch. Wegen der restlichen 520.000,- € verklagte der Hausbesitzer seinen (Ex-)Freund. Das Landgericht lehnte jedoch einen Anspruch ab. Es war eine reine Gefälligkeit, dass der Freund das Haus gehütet habe, es gab keine vertragliche Grundlage. Zwar hätte der Freund theoretisch gesetzlich nach § 823 BGB haften können, das hätte aber Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Da aber niemand damit rechnen muß, dass in einer Heizanlage Geld versteckt ist (und dann auch noch so viel), hatte der Freund nicht einmal leicht fahrlässig gehandelt.

Die ersten 20.000,- € hat der Kläger mit Sicherheit schon für Anwalts- und Gerichtskosten ausgegeben, da diese allein in der ersten Instanz bei über 30.000 € lagen.

Außerdem dürfte er nun mit Sicherheit ein Schreiben des Finanzamts bekommen, das nachfragt, woher er denn das ganze Geld gehabt hat …

Urteil vom 13.09.2019

Gericht: LG Arnsberg

Aktenzeichen: I-2 O 347/18

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