Verbot der Vermietung an Medizintouristen per Vertragsstrafe nicht möglich

Das Thema ist bekannt, wegen der exzellenten ärztlichen Versorgung in Deutschland kommen viele aus dem Ausland, um sich hier behandeln zu lassen. Gerade in München hat sich hier nach Pressemeldungen ein Wohnungsmarkt etabliert, bei dem zu horrenden Preisen Wohnungen an betuchte Patienten aus arabischen Staaten vermietet werden. Eine Eigentümergemeinschaft hat nun versucht, dem einen Riegel vorzuschieben. Sie hat die Vermietung an Medizintouristen untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe beschlossen. Gestützt hat sie sich dabei auf § 21 Abs. 7 WEG. Dieser regelt: „Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen.“ Der Bundesgerichtshof war jedoch der Auffassung, dass ein solcher Beschluss in dem Fall mit den Medizintouristen null und nichtig ist, es besteht keine Beschlusskompetenz.

Urteil vom 22.03.2019

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 105/18

Quelle: NZM 2019, 414

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