Zugriff auf die Kaution auch bei streitigen Mietforderungen

Die Kaution ist das einzige brauchbare Sicherungsmittel des Vermieters. Nicht nur, wenn der Mieter Mieten nicht zahlt, sondern auch bei ausstehenden Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung, unberechtigten Minderungen, fehlender Erstattung von Kleinreparaturen, Schadensersatz bei Beschädigungen oder schlecht ausgeführten Schönheitsreparaturen wird gerne an die Kaution gedacht. Während des laufenden Mietverhältnisses ist deren Inanspruchnahme problematisch. Wenn das Mietverhältnis aber beendet ist, darf sich der Vermieter aus ihr bedienen. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter der Auffassung ist, dass der Anspruch gar nicht besteht.

Der Bundesgerichtshof sah auch eine Frage, die viele Vermieter stellen: Bis wann muss ich eigentlich die Kaution abrechnen? Aus Sicht des BGH kann man diese Frage nicht pauschal beantworten. Es muss eine angemessene Frist sein. Klar ist: Der Mieter hat keinesfalls einen Anspruch darauf, schon mit dem Auszug die Kaution zurückzuerhalten.

Auch die Frage, wie die Kaution formal abzurechnen ist, klärte der BGH. Der Vermieter kann zum Beispiel eine offizielle Kautionsabrechnung schreiben, in der er die Kaution mit den aus seiner Sicht offenen Gegenpositionen gegenüberstellt. Das muss er aber nicht, es genügt auch stillschweigendes Handeln, zum Beispiel, indem er dem Mieter nur einen Kautionsrest auszahlt.

Urteil vom 24.07.2019

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 141/17

Quelle:

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