Mieterhöhung: Dreimal gezahlt ist zugestimmt

Mieterhöhungen können einvernehmlich vereinbart werden. Oder der Vermieter sendet einseitig ein Erhöhungsverlangen an den Mieter und dieser stimmt dann ausdrücklich zu. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Zustimmung auch stillschweigend, juristisch „konkludent“ erteilt werden kann. Hierfür genügt es, wenn der Mieter nach dem Erhöhungswunsch die neue Miete dreimal in Folge vorbehaltslos zahlt. Da für die Zustimmung keinerlei Formerfordernis vorgesehen ist, könnte diese auch mündlich, per Email oder in sonstiger elektronischer Form erfolgen.

BGH, Beschluss v. 30.1.2018,

Urteil vom 30.01.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZB 74/16

Quelle:

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