Streupflicht auch hinsichtlich des Gehwegs?

In vielen Gemeinden ist den Anliegern die Räum- und Streupflicht durch gemeindliche Satzung übertragen. Aber nicht in allen und auch nicht immer vollständig. So in München: Es gibt hier Gebiete, in denen der Stadt selbst die Räum- und Streupflicht für den Gehweg obliegt. In solchen Fällen ist der Hauseigentümer normalerweise auch nicht verpflichtet, Teile des öffentlichen Gehwegs zu streuen oder zu räumen. An seiner Grundstücksgrenze ist daher Schluss. Zu dem Rechtsstreit kam es hier, weil die Stadt zwar den Gehweg auf ausreichender Breite geräumt hatte, aber eben nicht auf voller Breite. Vor dem Zugang zum Haus gab es daher entlang des Hauses einen schmalen Streifen, der nicht geräumt war. Und genau da stürzte ein Mieter. Dieser verklagte dann seinen Vermieter, verlor den Prozeß jedoch. Die mietvertragliche Pflicht, Zugang zum Mietobjekt zu gewähren, endet exakt mit der Grundstücksgrenze, half hier also nicht weiter. Der Bundesgerichtshof betonte auch wieder, dass der Mieter den schmalen, nicht geräumten Bereich auch besonders vorsichtig hätte überqueren müssen.

Urteil vom 21.02.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 255/16

Quelle:

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