Das Fräulein und der Datenschutz

Dieser Fall ist an Skurrilität kaum zu überbieten. In einem Mietshaus gab es eine turnusmäßige Treppenhausreinigung. Die Vermieter waren um die 90 Jahre alt und hängten im Treppenhaus den Reinigungsplan mit dem Namen der Mieterin und dem Zusatz „Fräulein“ aus. So stand es übrigens sogar im Mietvertrag. Dem „Fräulein“ passte das gar nicht, sie wollte weder ihren Namen noch das „Fräulein“ auf der Liste sehen und zog vor Gericht. Sie rügte als Erstes einen Verstoß gegen den Datenschutz. Die DSGVO ist in aller Munde und wird genauso oft auch vollkommen falsch verstanden. Bei Einschulungen werden Eltern gebeten, keine Fotos zu machen, weil das angeblich gegen den Datenschutz verstossen würde. In Österreich hat eine grosse Immobilienverwaltung die Namensschilder von Mietern entfernen lassen, weil auch das angeblich nicht datenschutzkonform sei. Das Amtsgericht bewies hier aber Sachverstand und verneinte eine Verletzung des Datenschutzes, da hier der Name nur handschriftlich auf einem Aushang vermerkt war. Das Datenschutzrecht erfordert hingegen – wie man auf den ersten Blick im Gesetz nachlesen kann – eine Speicherung in der EDV.

Aber auch mit dem „Fräulein“ kam die Klägerin nicht durch. Wussten Sie eigentlich, dass dieser Namenszusatz bereits 1972 offiziell abgeschafft wurde? Andere Länder kennen diesen Begriff aber weiterhin, so die Franzosen mit der „Mademoiselle“ und England oder die USA mit der „Miss“. Das Gericht bewies auch hier gesunden Menschenverstand. Die Vermieter hatten, so das Gericht, den Begriff des „Fräuleins“ als regulären und korrekten, nicht abwertenden, Namensbestandteil gelernt. Die Klage scheiterte in allen Punkten.

Urteil vom 27.06.2019

Gericht: AG Frankfurt a.M

Aktenzeichen: 29 C 1220/19

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