Eigenbedarfskündigung trotz hohen Alters möglich

Einen alten Baum verwurzelt man nicht. Diesen Spruch hört man oft, wenn es um eine Eigenbedarfskündigung geht. Aber wieso soll der Vermieter in Zeiten von Wohnungsknappheit nicht das Recht haben, in sein eigenes Eigentum zu ziehen, nur weil der Mieter ein fortgeschrittenes Alter hat? Und welches Alter ist fortgeschritten? Der Bundesgerichtshof schlug sich nun auf die Seite der Vermieter und schmetterte eine Entscheidung des Landgerichts ab, in dem dieses pauschal wegen des hohen Alters eine Eigenbedarfskündigung zwar bejaht, aber die Räumungsklage dann dennoch abgelehnt hatte. Die Mieterin war 80 und lebte seit 40 Jahren in der Wohnung. Das hohe Alter, eine Demenzerkrankung, die Verwurzelung der Mieterin im Umfeld und die Schwierigkeit, Ersatzwohnraum zu beschaffen, sah das Landgericht als Härtefall an. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass man hier nicht mit pauschalen Aussagen arbeiten könne. Während der eine mit 70 vielleicht schon verbraucht ist, fängt für den anderen in dem Alter erst der zweite Frühling an. Ein Senior, der ständig auf Reisen unterwegs ist, wird hier sicherlich anders zu behandeln sein als einer, der ständig vor Ort verbleibt. Und da der Richter kein Arzt ist, dürfe er ohne sachverständige Unterstützung nicht von sich aus beurteilen, ob und inwieweit sich Erkrankungen auswirken. Auch auf ein ärztliches Attest des Mieters darf sich der Richter daher nicht verlassen, sondern muss von sich aus einen Sachverständigen beauftragen.

Urteil vom 22.05.2019

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 180/18

Quelle:

Urteil vom 22.05.2019

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 167/17

Quelle:

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