Kappungsgrenze der Mieterhöhung bei laufender Mietminderung

Die Grundmiete darf bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden, maximal unter Heranziehung der Miete vor drei Jahren jedoch um 20 % (oder um 15 % in Gebieten mit Wohnungsknappheit). Aber welche Miete setze ich zur Berechnung dieser Kappung an, die vertraglich vereinbarte oder die aufgrund von Mängeln geminderte? Der Bundesgerichtshof entschied hier vermieterfreundlich, dass die Kappungsgrenze von der vertraglich vereinbarten Miete aus zu berechnen ist. Hintergrund ist, dass die Kappungsgrenze dem Mieterschutz dient. Die vertraglich vereinbarte Miete ist aber keine Überforderung des Mieters, da er diese zu Vertragsbeginn gekannt und so vereinbart hat.

Urteil vom 17.04.2019

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 33/18

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