Bumerang Zurückbehaltungsrecht neben Minderung

Bei vielen Mietern hat sich herumgesprochen, dass man den Vermieter bei Mietmängeln damit unter Druck setzen kann, dass man – legal – das Zwei- bis Dreifache der Minderung zusätzlich im Wege des sogenannten Zurückbehaltungsrechts zurückhält. Für Vermieter ist das Dank des Bundesgerichtshofs nun eine gute Möglichkeit, unliebsame Mieter los zu werden. Der Mieter darf das Zurückbehaltungsrecht nicht auf alle Ewigkeit geltend machen. Es ist schonend auszuüben. Das bedeutet zum einen, dass es betragsmäßig auf ein paar Monatsmieten begrenzt ist. Zum anderen greift es nicht mehr, wenn der Vermieter anbietet, die Mängel zu beseitigen. Wenn nun der Mieter sich weigert, die Handwerker in die Wohnung zu lassen, erlischt das Zurückbehaltungsrecht mit der Folge, dass sofort das gesamte einbehaltene Geld zurückzuzahlen ist. Macht der Mieter das nicht, kann es sein, dass wegen des nun bestehenden Zahlungsrückstands der Vermieter sogar fristlos kündigen kann.

Urteil vom 10.04.2019

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 12/18

Quelle: NZM 2019, 533

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