Ewigkeitsrecht auf Unterlassung vertragswidrigen Gebrauchs

Normale Ansprüche verjähren, oft schon nach drei Jahren. Anders verhält es sich, wenn der Mieter die Mietsache anders benutzt, als es ihm erlaubt ist. Beispielsweise, wenn er ein Büro angemietet hat, es aber (teilweise) als Wohnung nutzt. Hintergrund ist, daß sich die vertragswidrige Nutzung ja Tag für Tag fortsetzt. In dem entschiedenen Fall hatte die andersartige Nutzung schon sechs Jahre gedauert, so daß normalerweise Verjährung eingetreten wäre. Ist sie aber nicht, urteilte der Bundesgerichtshof. Der Anspruch auf Unterlassung nach § 541 BGB ging daher durch. Die Entscheidung ist deshalb wichtig, weil es bisher von den Untergerichten uneinheitlich entschieden worden war. Während die einen die Auffassung vertreten hatten, daß schon die Aufnahme der unerlaubten Nutzung die Verjährungsfrist beginnen läßt, hatten die anderen die Ansicht, daß wegen der ständigen Aufrechterhaltung der Nutzung die Verjährung gar nicht zu laufen beginnen kann. Da sich der Bundesgerichtshof nun der letzteren Auffassung angeschlossen hat, ist der Streit geklärt, die älteren Urteile daher unbrauchbar.

Urteil vom 19.12.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: XII ZR 5/18

Quelle: NZM 2019, 143

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