Musizieren in der Wohnung ist zu dulden

Häufiger Anlaß von Hausordnungsbeschwerden: Das Musizieren in der Wohnung. Urteile hierzu gibt es wie Sand am Meer. Hier lebte ein Berufstrompeter in einem Reihenhaus, der zwar brav die Ruhezeiten einhielt, aber an zwei Tagen die Woche bis zu drei Stunden übte. Daneben unterrichtete er zwei Stunden pro Woche auch Trompetenschüler. Das Haus war erstaunlich gut gedämmt, das Spiel war nur in schwacher Zimmerlautstärke wahrnehmbar, wie das zuvor entscheidende Landgericht vor Ort persönlich feststellte. Das genügte ihm aber, dem Musiker zeitliche Schranken aufzuerlegen. Anderer Auffassung war der Bundesgerichtshof und legte folgende Eckdaten fest. Musizieren ist grundsätzlich zulässig, allgemein üblich und – wie auch andere Freizeitbeschäftigungen - als Entfaltung der Persönlichkeit sogar grundgesetzlich geschützt. Generell verbieten kann man es daher nicht, sondern muss immer einen gerechten Ausgleich mit dem Recht auf Rückzug in die Wohnung, um dort zu entspannen, finden. Diesen Ausgleich kann man nur durch eine zeitliche Begrenzung erreichen, wobei Berufs- und Freizeitmusiker allerdings zeitlich gleich zu behandeln sind. Als Faustregel sind montags bis samstags ca. 2 – 3 Stunden erlaubt, sonntags oder an Feiertagen 1 – 2 Stunden. Die Ruhezeiten sind jedoch einzuhalten.

Urteil vom 26.10.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 143/17

Quelle: NZM 2019, 86

Zurück zur Übersicht